120 StPO) ausgemacht werden kann, nimmt die Beschwerdeführerin auch die Rolle als Privatklägerin ein. Ohnehin machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin – wenn auch ohne nähere Angabe, unter welchem Titel genau – CHF 3'000.00 geltend (Z. 162 f. des entsprechenden Einvernahmeprotokolls) und nahm an der gestützt auf ihre Anzeigeerstattung erforderlichen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 teil (vgl. S. 2 des entsprechenden Protokolls, in welchem unter «in Gegenwart von» die Beschwerdeführerin als Klägerin aufgeführt wird).