soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. 6.3 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft gehen in der angefochtenen Verfügung und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr gegen die Straf- und Zivilklägerin angestrengten Verfahren als Antragstellerin zu behandeln ist (vgl. Bezugnahme auf die in Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO normierte Voraussetzung der Mutwilligkeit). Da bei Antragsdelikten (worunter die Tatbestände der Beschimpfung [Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0], üblen Nachrede [Art.