6.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (Bst. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (Bst. b; kumulativ) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.