Beschuldigte 2) wegen Ehrverletzungsdelikten. Das insoweit eröffnete Verfahren wurde schliesslich mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (d.h. mangels rechtzeitigen Strafantrags) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d eingestellt, was gestützt auf den Zeitablauf nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. 6.2 Gemäss Art.