Die Beschuldigte 1 wurde im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Trotzdem hielt sie an einer Gegenanzeige gegen die Privatklägerin fest (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 e contrario zu Art. 432 StPO). […] Der Beschuldigten 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet, weil sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO) und ihre Aufwendungen ohnehin geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).