7. Ferner wird die Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4’311.80 für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 433 Abs.1 Bst. b StPO). Dies umfasst auch ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte als Beschuldigte 2, da von einer mutwilligen Verfahrenseinleitung auszugehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte 1 wurde im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war.