173 StGB m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 348 vom 8. Oktober2019 E. 6.1). Das Verhalten der Beschuldigten 1 ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu bewirken. Die Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens ist zu bejahen. Folglich wird sie auch insoweit kostenpflichtig.