Soweit das Verfahren gegen die Privatklägerin als Beschuldigte betreffend, wurde die Beschuldigte 1 bereits am 16. November 2022 darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist für die von ihr angezeigten Taten bereits abgelaufen war. Trotzdem beharrte sie auf dieser Anzeige, was als mutwilliges Verhalten anzusehen ist. Deshalb sind ihr gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die darauf entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit das Verfahren gegen sie selber betreffend, muss ihr ein prozessuales Verschulden i.w.S vorgeworfen werden (Art. 426 Abs. 2 StPO).