, insbesondere Z. 119 f.). Auf Frage, wie sie ihr Verhalten im Nachgang beurteile, antwortete die Beschwerdeführerin «Mein Wissen ist, dass es nicht gut war, was ich machte. Sie machte mich aber so wütend, dass ich nicht weiss, wie ich zu einem Ende komme» (a.a.O., Z. 148 f.). 4. Die vollständige Kostenauflage an die Beschwerdeführerin sowie ihre Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin für deren Anwaltskosten begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt (Ziff. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung): 6. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 der Beschuldigen 1 auferlegt.