4 Dies machte die Beschwerdeführerin wütend (siehe Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 67 f., wonach sie «auf 200% gewesen sei»), was sie schliesslich veranlasst zu haben scheint, sich in den sozialen Medien in negativer Weise über die Straf- und Zivilklägerin zu äussern und insbesondere ein Foto von ihr zu posten (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 62 ff. und 108 ff., insbesondere Z. 119 f.).