3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht darf somit davon ausgegangen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst am Gerücht gestört hatte, wonach sie einerseits eine Affäre gehabt und andererseits die Genitalien eines verheirateten Mannes angefasst und kommentiert haben soll, und die Beschwerdeführerin zumindest an der Weiterverbreitung des Gerüchts beteiligt gewesen sein muss, indes dessen Inhalt lediglich als Klatsch und Tratsch abgetan hatte. Daraufhin brach die Strafund Zivilklägerin den Kontakt zur Beschwerdeführerin ab bzw. «blockierte» diese.