Somit darf davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 unter ihrem Profil wiedergegebene und monierte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ (Anmerkung der Kammer: wohl die Schwester der Straf- und Zivilklägerin), der zufolge (so E.________) «Sie spreizt ihre Beine so einfach, weil sie mit ihren Genitalien Geld verdient und glaubt, dass andere genauso sind wie sie.» und (so die Straf- und Zivilklägerin) «Auch heute noch verdient sie auf diese Weise Geld, wenn ihr Mann nicht aufpasst. […]», nach dem Kontaktabbruch gepostet worden ist.