So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, zunächst an den Account der Strafund Zivilklägerin geschrieben und erst nachdem sie von ihr «blockiert» worden sei, unter ihrem eigenen Profil gepostet zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 70 f.). Somit darf davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 unter ihrem Profil wiedergegebene und monierte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ (Anmerkung der Kammer: wohl die Schwester der Straf- und Zivilklägerin), der zufolge (so E.________)