Wann genau diese Unterhaltung stattgefunden hat, lässt sich dem entsprechenden Ausdruck nicht entnehmen. Indes lässt sich gestützt auf die übrigen Akten schliessen, dass sie zeitlich vor den übrigen aktenkundigen negativen Äusserungen/Posts stattgefunden haben muss. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, zunächst an den Account der Strafund Zivilklägerin geschrieben und erst nachdem sie von ihr «blockiert» worden sei, unter ihrem eigenen Profil gepostet zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 70 f.).