3 ben Beilagen ist überdies eine Unterhaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen, der zufolge Letztere nicht verstehe, dass Erstere gegenüber Drittpersonen Gerüchte erzählt habe, ohne sie (die Straf- und Zivilklägerin) vorher zu fragen, ob irgendetwas davon wahr sei. Ausserdem äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass das «Affären-Gerücht» sie verleumde.