Nichtsdestotrotz lässt sich gestützt auf die Einvernahmen und die eingereichten Auszüge aus den sozialen Medien Folgendes festhalten: Die Beschwerdeführerin und die Straf- und Zivilklägerin kennen sich seit rund zehn Jahren und pflegten eine gute Freundschaft (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 46-57; Einvernahmeprotokoll der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 Z. 98 ff.). Dies änderte sich indes im Mai 2022 aufgrund – angeblich gegenseitiger – negativer Äusserungen bzw. negativer Posts in den sozialen Medien.