3.2 Zufolge der vollständigen Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und der ihr auferlegten Verpflichtung, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung auszurichten, ist ungeachtet der erfolgten Einstellung zunächst der massgebliche Sachverhalt zu eruieren: 3.2.1 Die Straf- und Zivilklägerin störte sich an diversen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen sowie an einem von der Beschwerdeführerin geposteten Foto, das sie beide zeigt und welches negativ kommentiert worden sein soll.