Die übrigen von der Straf- und Zivilklägerin monierten Äusserungen – soweit diese der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten und mit diesen auf die Straf- und Zivilklägerin abgezielt worden sei – vermöchten keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne darzustellen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Gegenvorwürfe wurde das Verfahrens mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt.