Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sei oder sie mit den diesbezüglichen Äusserungen sich selbst – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – gemeint habe. Die übrigen von der Straf- und Zivilklägerin monierten Äusserungen – soweit diese der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten und mit diesen auf die Straf- und Zivilklägerin abgezielt worden sei – vermöchten keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne darzustellen.