3. 3.1 Die Straf- und Zivilklägerin und die Beschwerdeführerin werfen sich gegenseitig vor, sich in den sozialen Medien in ehrverletzender Weise über die jeweils andere geäussert zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sei oder sie mit den diesbezüglichen Äusserungen sich selbst – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – gemeint habe.