2 troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. a und Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b StPO; siehe E. 6.3 hiernach zur Frage, ob ihr auch die Rolle als Straf- und Zivilklägerin zukommt, welche sie ebenfalls zur Beschwerdeführung berechtigen würde [Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.