2. Die Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigten 2 sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, beide Parteien haben Ihre Parteikosten selbst zu tragen. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien der Beschuldigten 2 (B.________) aufzuerlegen. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.