gerin in der Höhe von CHF 4’311.80 (Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung). Gegen die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Den Parteien seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventuell seien die Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 je zur Hälfte der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 aufzuerlegen.