Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 353 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschuldigte 2/Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2023 (EO 22 8373) Erwägungen: 1. Am 12. August 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, Anzeige gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) wegen übler Nachrede, Verleumdung und sämtlicher in Frage kommender Delikte. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, unter dem Na- men «D.________» in zahlreichen Kommentaren auf Facebook und Tiktok in ehr- verletzender Weise über sie geschrieben zu haben, so u.a. anderem, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin; von der Beschwerdeführerin in den Kommentaren auch «Bb.________» [Kurzform von B.________] genannt) eine Prostituierte und in ei- nem Bordell aufgewachsen sei sowie ihr ganzes Geld mit Prostitution verdient ha- be. Anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 machte die Beschwerde- führerin ihrerseits geltend, von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft und beleidigt worden zu sein, und erstattete eine Gegenanzeige. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das aufgrund der gegenseitig erhobenen Vorwürfe geführte Verfahren ein, auferlegte der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) und verpflichtete diese zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklä- gerin in der Höhe von CHF 4’311.80 (Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung). Gegen die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Den Par- teien seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventuell seien die Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 je zur Hälfte der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 aufzuerlegen. 2. Die Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Der Be- schuldigten 2 sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, beide Parteien haben Ihre Parteikos- ten selbst zu tragen. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien der Beschuldigten 2 (B.________) auf- zuerlegen. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im anschliessend von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen. In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 26. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- 2 troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. a und Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b StPO; siehe E. 6.3 hiernach zur Frage, ob ihr auch die Rolle als Straf- und Zivilklägerin zukommt, welche sie ebenfalls zur Beschwerdeführung berechtigen würde [Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Straf- und Zivilklägerin und die Beschwerdeführerin werfen sich gegenseitig vor, sich in den sozialen Medien in ehrverletzender Weise über die jeweils andere geäussert zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begrün- dung ein, dass ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sei oder sie mit den diesbe- züglichen Äusserungen sich selbst – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – ge- meint habe. Die übrigen von der Straf- und Zivilklägerin monierten Äusserungen – soweit diese der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten und mit diesen auf die Straf- und Zivilklägerin abgezielt worden sei – vermöchten keine Ehrverlet- zung im strafrechtlichen Sinne darzustellen. Betreffend die von der Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Gegenvorwürfe wurde das Verfahrens mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. 3.2 Zufolge der vollständigen Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und der ihr auferlegten Verpflichtung, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung auszu- richten, ist ungeachtet der erfolgten Einstellung zunächst der massgebliche Sach- verhalt zu eruieren: 3.2.1 Die Straf- und Zivilklägerin störte sich an diversen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen sowie an einem von der Beschwerdeführerin geposteten Foto, das sie beide zeigt und welches negativ kommentiert worden sein soll. Dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Kern des eigentlichen Problems nicht im Detail erhoben werden konnte, da sich die Ein- vernahmen der beiden Frauen als eher schwierig gestaltet und sich beide immer wieder in Nebensächlichem und irrelevanten Sachverhalten verloren hätten. Nichtsdestotrotz lässt sich gestützt auf die Einvernahmen und die eingereichten Auszüge aus den sozialen Medien Folgendes festhalten: Die Beschwerdeführerin und die Straf- und Zivilklägerin kennen sich seit rund zehn Jahren und pflegten eine gute Freundschaft (Einvernahmeprotokoll der Beschwer- deführerin vom 16. November 2022 Z. 46-57; Einvernahmeprotokoll der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 Z. 98 ff.). Dies änderte sich indes im Mai 2022 aufgrund – angeblich gegenseitiger – negativer Äusserungen bzw. negativer Posts in den sozialen Medien. Gemäss Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin soll das Gerücht über sie verbreitet worden sein, sie hätte zum einen eine Affäre mit einem anderen Mann gehabt und zum anderen sei sie mit einem anderen Ehemann in ei- ner Toilette verschwunden und habe dessen «Eier gepackt/berührt». Beides ent- spreche indes nicht der Wahrheit, weshalb sie eine Klarstellung auf Facebook ge- postet habe. Gestützt auf die eingereichten Anzeigebeilagen 1 und 2 ist davon auszugehen, dass diese Klarstellung am 21. Mai 2022 erfolgt sein muss. Densel- 3 ben Beilagen ist überdies eine Unterhaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen, der zufolge Letztere nicht verstehe, dass Erstere gegenüber Drittpersonen Gerüchte erzählt habe, ohne sie (die Straf- und Zivilklägerin) vorher zu fragen, ob irgendetwas davon wahr sei. Ausserdem äusser- te sich die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass das «Affären-Gerücht» sie verleumde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bezeichnete es als «Klatsch und Tratsch während einer lustigen Unterhaltung», worauf die Straf- und Zivilklägerin antwortete, dass dies für sie (die Beschwerdeführerin) eine lustige Unterhaltung sei, sie selber werde damit aber diffamiert. Wann genau diese Unterhaltung statt- gefunden hat, lässt sich dem entsprechenden Ausdruck nicht entnehmen. Indes lässt sich gestützt auf die übrigen Akten schliessen, dass sie zeitlich vor den übri- gen aktenkundigen negativen Äusserungen/Posts stattgefunden haben muss. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, zunächst an den Account der Straf- und Zivilklägerin geschrieben und erst nachdem sie von ihr «blockiert» worden sei, unter ihrem eigenen Profil gepostet zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 16. No- vember 2022 Z. 70 f.). Somit darf davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 unter ihrem Profil wiedergegebene und mo- nierte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ (Anmer- kung der Kammer: wohl die Schwester der Straf- und Zivilklägerin), der zufolge (so E.________) «Sie spreizt ihre Beine so einfach, weil sie mit ihren Genitalien Geld verdient und glaubt, dass andere genauso sind wie sie.» und (so die Straf- und Zi- vilklägerin) «Auch heute noch verdient sie auf diese Weise Geld, wenn ihr Mann nicht aufpasst. […]», nach dem Kontaktabbruch gepostet worden ist. Das von der Straf- und Zivilklägerin monierte Foto, auf welchem die beiden Frauen abgebildet sind und welches mit der Bemerkung «P.s. Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt dich umsonst ficken» versehen ist, wurde von der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 und soweit ersichtlich ebenfalls erst nach dem Kontaktabbruch gepostet (vgl. die anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 eingereichte – und mit «Neu» gekennzeichnete – Beilage; Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführer vom 16. November 2022 Z. 144: Wenn sie mich schon blockierte, woher hat sie dann das? [Anmerkung der Kammer: das Foto]; ferner a.a.O. Z. 148-152, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sehr wütend gewesen ist). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ebenfalls von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft worden zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 72 f. und 159 f.: Sie hat mich beschimpft als Hure und gesagt, dass ich immer noch mit anderen Män- nern schlafen würde.). Mangels anderer Hinweise (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 167, wonach sie [die Beschwerdeführerin] keine Belege oder Beweise habe) ist davon auszugehen, dass sie damit die von ihr am 28. Mai 2022 gepostete Unterhaltung zwischen den beiden Schwestern meint. 3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht darf somit davon ausgegangen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst am Gerücht gestört hatte, wonach sie einer- seits eine Affäre gehabt und andererseits die Genitalien eines verheirateten Man- nes angefasst und kommentiert haben soll, und die Beschwerdeführerin zumindest an der Weiterverbreitung des Gerüchts beteiligt gewesen sein muss, indes dessen Inhalt lediglich als Klatsch und Tratsch abgetan hatte. Daraufhin brach die Straf- und Zivilklägerin den Kontakt zur Beschwerdeführerin ab bzw. «blockierte» diese. 4 Dies machte die Beschwerdeführerin wütend (siehe Einvernahmeprotokoll der Be- schwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 67 f., wonach sie «auf 200% gewe- sen sei»), was sie schliesslich veranlasst zu haben scheint, sich in den sozialen Medien in negativer Weise über die Straf- und Zivilklägerin zu äussern und insbe- sondere ein Foto von ihr zu posten (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 62 ff. und 108 ff., insbesondere Z. 119 f.). Auf Frage, wie sie ihr Verhalten im Nachgang beurteile, antwortete die Beschwerdeführerin «Mein Wissen ist, dass es nicht gut war, was ich machte. Sie machte mich aber so wütend, dass ich nicht weiss, wie ich zu einem Ende komme» (a.a.O., Z. 148 f.). 4. Die vollständige Kostenauflage an die Beschwerdeführerin sowie ihre Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin für deren An- waltskosten begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt (Ziff. 6 und 7 der ange- fochtenen Verfügung): 6. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 der Beschuldigen 1 auferlegt. Soweit das Verfahren gegen die Privatklägerin als Beschuldigte betreffend, wurde die Beschuldig- te 1 bereits am 16. November 2022 darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist für die von ihr angezeigten Taten bereits abgelaufen war. Trotzdem beharrte sie auf dieser Anzeige, was als mutwilliges Verhalten anzusehen ist. Deshalb sind ihr gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die darauf entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit das Verfahren gegen sie selber be- treffend, muss ihr ein prozessuales Verschulden i.w.S vorgeworfen werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat die Einleitung des Verfahrens gegen sich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, in- dem sie nachweislich Äusserungen über die Privatklägerin im Internet verbreitete, die zwar nicht die Schwelle der Ehrenrührigkeit im strafrechtlichen Sinne überschreiten, jedoch zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen. Ganz allgemein gilt, dass der zivilrechtli- che Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz sich nicht decken (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 173 StGB m.w.H.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 348 vom 8. Oktober2019 E. 6.1). Das Verhal- ten der Beschuldigten 1 ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu bewirken. Die Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens ist zu bejahen. Folglich wird sie auch insoweit kostenpflichtig. 7. Ferner wird die Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4’311.80 für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 433 Abs.1 Bst. b StPO). Dies umfasst auch ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte als Beschuldigte 2, da von einer mutwilligen Verfahrenseinleitung auszugehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte 1 wurde im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Trotzdem hielt sie an einer Gegenanzeige ge- gen die Privatklägerin fest (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 e contrario zu Art. 432 StPO). […] Der Beschuldigten 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet, weil sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO) und ihre Aufwendungen ohnehin geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5 5. Dem angefochtenen Kosten- und Entschädigungspunkt liegen, wie die Beschwer- deführerin in ihren abschliessenden Bemerkungen zutreffend festhält, faktisch zwei Verfahren zugrunde. Insoweit hat somit eine Differenzierung zu erfolgen. 6. Ad Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin 6.1 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022 führte die Beschwerdefüh- rerin aus, im Mai 2022 von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft worden zu sein (Einvernahmeprotokoll Z. 159 f.: Sie hat mich beschimpft als Hure und gesagt, dass ich immer noch mit anderen Männern schlafen würde.). Sie erhob noch anlässlich der Einvernahme Gegenanzeige gegen die Straf- und Zivilklägerin (resp. Beschuldigte 2) wegen Ehr- verletzungsdelikten. Das insoweit eröffnete Verfahren wurde schliesslich mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (d.h. mangels rechtzeitigen Strafantrags) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d eingestellt, was gestützt auf den Zeitablauf nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede ge- stellt wird. 6.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (Bst. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (Bst. b; kumulativ) soweit die be- schuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. 6.3 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft gehen in der angefochtenen Verfügung und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr gegen die Straf- und Zivilklägerin ange- strengten Verfahren als Antragstellerin zu behandeln ist (vgl. Bezugnahme auf die in Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO normierte Voraussetzung der Mutwillig- keit). Da bei Antragsdelikten (worunter die Tatbestände der Beschimpfung [Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0], üblen Nachrede [Art. 173] und Verleumdung [Art. 174 StGB] fallen) der Strafantrag der Privatklägerkon- stituierung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO) und vorliegend gestützt auf die Akten kein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am Verfahren (Art. 120 StPO) ausgemacht werden kann, nimmt die Beschwerdeführerin auch die Rolle als Privatklägerin ein. Ohnehin machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einver- nahme vom 16. November 2022 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin – wenn auch ohne nähere Angabe, unter welchem Titel genau – CHF 3'000.00 geltend (Z. 162 f. des entsprechenden Einvernahmeprotokolls) und nahm an der gestützt auf ihre Anzeigeerstattung erforderlichen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 teil (vgl. S. 2 des entsprechenden Protokolls, in welchem un- ter «in Gegenwart von» die Beschwerdeführerin als Klägerin aufgeführt wird). Be- züglich der Kostenauflage bedeutet dies nun, dass der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt werden dürfen, wenn die in Art. 427 Abs. 2 unter Bst. a und b StPO genannten Voraussetzungen (Verfahrenseinstellung und keine Kostentra- gungspflicht der Straf- und Zivilklägerin) erfüllt sind und zwar unbesehen der in Abs. 2 für Antragsteller zusätzlich genannten Voraussetzungen. 6 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgewor- fen werden kann, sie habe – im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO – rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfah- rens bewirkt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von der Straf- und Zivilklägerin als Hure beschimpft worden, ist daran zu erinnern, dass hierfür einzig die zuvor unter E. 3.2.1 zitierte Unterhaltung zwischen den beiden Schwes- tern sprechen würde, welche jedoch keinen Namen erwähnt und von der Be- schwerdeführerin selber unter ihrem eigenen Account gepostet worden ist. Sollte die Unterhaltung auf die Beschwerdeführerin abgezielt haben, darf jedoch gestützt auf deren Kommentierung (Wow, ihr beiden Schwestern geniesst den Klatsch und Tratsch so sehr) geschlossen werden, dass sie von dieser Unterhaltung nicht besonders betrof- fen gewesen sein muss, so dass eine Kostenauflage an die Straf- und Zivilklägerin wegen prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht in Fra- ge kommt (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen E. 7.1 hiernach, auch zum Folgenden). Selbst wenn die monierte Unterhaltung resp. die Bezeichnung als Hure die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben sollte und dies der Straf- und Zivilklägerin – in zivilrechtlicher Hinsicht – vorgeworfen werden könn- te, ändert dies nichts daran, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht kostenpflichtig wird. Voraussetzung für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist auch, dass die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. An der Kausalität fehlt es, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vor- lag (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 426 StPO, auch zum Folgenden). Dasselbe muss gelten, wenn – wie vorliegend – ein Strafantrag gestellt wurde, dieser aber offensichtlich ver- spätet war. Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin würde sich auch dann rechtfertigen, wenn sie lediglich die Rolle als Antragstellerin einnähme. Der Umstand, dass sie auf eine Anzeige beharrte, obwohl sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. No- vember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Strafantrags- frist bezüglich der von ihr beanzeigten Taten bereits abgelaufen ist (Z. 174 ff. des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), darf als mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO bezeichnet werden, zumal das Fehlen eines rechtzeitigen und damit gültigen Strafantrags offensichtlich war (BGE 128 V 323 E. 1b, auch zum Folgenden). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin gegen sie erhobenen Vorwürfe sei nach Ablauf der Strafan- tragsfrist angezeigt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht per se eine Kostentragungspflicht der Straf- und Zivilklägerin auszulösen vermag. Erforderlich hierzu wäre im Mindesten, dass trotz Kenntnis einer fehlenden Prozessvorausset- zung an der Anzeige festgehalten würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend festhält, ist die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht auf eine allenfalls abgelaufene Strafantragsfrist hingewiesen worden und hat somit auch nicht unnötig auf einer Anzeigebehandlung beharrt. Zudem sind die von der Straf- und Zivilklägerin monierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin auch für die Beschwerdekammer nicht offensichtlich ausserhalb der dreimonatigen 7 Antragsfrist begangen worden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Belege/Beweise beizubringen, die auf das Gegenteil schliessen lassen. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach sie nicht mutwillig gehandelt, son- dern legitime Zwecke verfolgt habe, zumal im Zivilrecht verjährte Ansprüche stets einredeweise geltend gemacht werden könnten, kann ebenfalls nicht gehört wer- den. Mit dem verspäteten Strafantrag lag von Anfang an ein Prozesshindernis vor, weshalb das von ihr angestrengte Verfahren nicht durchgeführt werden konnte. Dass in Zivilverfahren auch verjährte Forderungen eingebracht werden können (vgl. der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 60 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ändert daran nichts. 6.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Ver- fahrenskosten, welche auf die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin entfallen, dieser auferlegt hat. Dass die Gegenanzeige nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin von der Straf- und Zivilklägerin angezeigt worden war, kann sein, ändert aber ebenfalls nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerdeführe- rin hat in Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an ihrer Gegenanzeige festgehalten und somit den für deren Behandlung erforderlichen Aufwand aus- gelöst. Die entsprechenden Kosten machen entgegen ihrer Meinung nicht etwa nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten aus, sah sich die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Gegenanzeige doch veranlasst, eine Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin als beschuldigte Person durchzuführen. Diese dauerte immerhin zwei Stunden (siehe Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023). 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist weiter auch nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdeführerin verpflichtet wurde, der Straf- und Zivilklägerin in deren Rolle als beschuldigte Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte zu ersetzen (432 Abs. 2 StPO). 7. Ad Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Beschuldigte 1) 7.1 Bei Einstellung des Verfahrens können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; sogenanntes prozessuales Verschulden). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Davon kann bei der hier monierten Kostenauflage in- des nicht gesprochen werden. Mit der Verfassung und Konvention vereinbar ist, ei- ner nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich 8 aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stützen. Nach dieser Be- stimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individua- lisierung einer Person dient und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig er- scheint. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlun- gen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt (BGE 143 III 297 E. 6.4). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage, wobei sich der zivilrechtliche Ehrbegriff nicht mit dem strafrechtli- chen deckt. Letzterer ist enger gefasst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einlei- tung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbean- spruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein ob- jektiver Massstab anzulegen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). Überdies müssen die Verfahrenskosten – wie bereits unter E. 6.3 hiervor erwähnt – mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- halten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben. Sie darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2273 mit Ver- weis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22] und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). 9 7.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da die Staatsanwaltschaft die angebliche zivilrechtliche Persönlich- keitsverletzung nicht begründet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als es die Beschwerdeführerin darstellt, wird in der angefochtenen Verfügung hinläng- lich begründet, dass die von ihr getätigten Äusserungen die Schwelle der straf- rechtlich geschützten Ehrenrührigkeit nicht erreichten, hingegen zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellten. Dass unter der entspre- chenden Erwägung 6 nicht erneut die konkreten Äusserungen wiedergegeben wer- den, schadet nicht. Aus der angefochtenen Verfügung lässt sich unschwer ent- nehmen, um welche es sich handelt. So hat die Staatsanwaltschaft in Erwägung 5 5. Absatz folgende Äusserungen der Beschwerdeführerin zugerechnet: «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen». Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.3 7.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, wonach das eingestellte Verfahren einzig und allein durch die Straf- und Zivilklägerin initiiert worden sei, ge- gen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt, ist ihr insoweit zu- zustimmen, dass das Strafverfahren tatsächlich nur aufgrund des privatklägeri- schen Strafantrags in Gang gesetzt werden konnte. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person im Fall der Einstellung kein Kos- ten- und Entschädigungsrisiko trägt. Relevant ist die Frage, ob das Verhalten der beschuldigten Person und damit vorliegend das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen: 7.3.2 Auch wenn zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne zu verantworten hat, hat sie sich mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» in zivilrechtlich relevan- ter Weise in den sozialen Medien über die Straf- und Zivilklägerin geäussert. Letzt- genannte Äusserung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden (vgl. absch- liessende Bemerkungen vom 26. September 2029). Anders als sie meint, ist ihr aber auch die Äusserung «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich um- sonst ficken.» zuzurechnen. Sie wurde im Zusammenhang mit der ebenfalls mo- nierten Fotografie gepostet (vgl. die anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 eingereichte – und mit «Neu» gekennzeichnete – Beilage, welche von der ebenfalls anwesenden Beschwerdeführerin damals nicht bestritten wurde; Einver- nahmeprotokoll der Beschwerdeführer vom 16. November 2022 Z. 144). Dafür, dass diese Äusserung von der Straf- und Zivilklägerin stammen soll – wie die ab- schliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 S. 2 unten zunächst vermuten lassen –, bestehen keine Hinweise. Immerhin erschien die Äusserung in einem von der Beschwerdeführerin verfassten Post (vgl. Einver- nahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 119 ff.). Mit Blick auf die Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen, insbesondere den Hinweis auf S. 3 oben, wonach «sie (die Beschuldigte 2) […] dies auch so an 10 ihrer Befragung vom 16. November 2022 ausdrücklich bestätigt [habe], was auch in der nun angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 in Ziffer 5 (zweiter Absatz) explizit bestätigt [werde]», ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin handelt und sie mit «Beschuldigte 2» eigentlich sich selber bzw. «die Beschuldigte 1» gemeint hat. Aber auch für den Einwand, wonach die Beschwerdeführerin mit der Äusserung «Bb.________ ist keine Prosti- tuierte, sie lässt sich umsonst ficken.» sich selbst gemeint habe (und nicht die Straf- und Zivilklägerin), bestehen keine Anhaltspunkte bzw. ist keine nachvollzieh- bare Erklärung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Einver- nahme, dass sie die Straf- und Zivilklägerin mit der Kurzform «Bb.________» an- spreche (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 88-90). Und anders als die Beschwerdeführerin behauptet, war dieser monierte Satz nicht Thema anläss- lich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022. Damals ging es um einen anderen in der Anzeige gerügten Text (dort Ziff. 1), den die Beschwerdeführerin über sich selbst verfasst hatte (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 98-106 und Einstellungsverfügung E. 5 2. Absatz). 7.3.3 Im Gegensatz zum strafrechtlichen Ehrbegriff umfasst der zivilrechtliche unter an- derem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre «soziale Geltung» (BGE 129 III 715 E. 4.1, auch zum Folgenden; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Die be- troffene Person muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in ei- nem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur da- gegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne bö- se Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend. Die eben zitierten zwei Äusserungen setzen das Ansehen der Straf- und Zivilkläge- rin klar herab. Es kann nicht davon gesprochen werden, solche seien «normal» und ohne böse Absicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin räumte selber ein, sehr wütend gewesen zu sein. Und selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin (erst) in ihren abschliessenden Bemerkungen behauptet – die zweite Äusserung («[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen») auf einer wahren Begebenheit beruhen sollte, wäre dies vorliegend in zivilrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. schlösse eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB nicht aus. Vorliegend sind keine legitimen Gründe für eine Verbreitung dieses angeblichen Vorfalls in den sozialen Medien ersichtlich. Mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» hat die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin in einer Weise verletzt, welche nicht einfach hinzunehmen ist. Von einem geringfügi- gen und damit nicht relevanten Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte kann nicht gesprochen werden. 7.3.4 Als weitere Erscheinungsform der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend die Ver- letzung des Rechts am eigenen Bild zu nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Auf- 11 nahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 mit Hin- weisen). Dass die Straf- und Zivilklägerin mit der Veröffentlichung des Fotos, auf welchem sie zusammen mit der Beschwerdeführerin abgebildet ist, einverstanden gewesen wäre, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 7.3.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (die Veröffentlichung der zuvor genannten beiden Äusserungen und des Fotos) die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat. Dass die Veröffentlichungen aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses gerechtfer- tigt gewesen wären, ist nicht der Fall (siehe zu den angeblich von der Straf- und Zi- vilklägerin begangenen Beschimpfungen die nachstehenden Ausführungen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ein prozessuales Ver- schulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO geschlossen hat. Was die Beschwerdeführerin weiter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Anders als sie meint, kann im Rahmen der Kostenverlegung eine Verletzung von Art. 28 ZGB angenommen werden, ohne dass dafür ein Zivilverfahren angestrengt werden müsste. Aus dem Umstand, dass auf das Einreichen einer Zivilklage (mutmasslich) verzichtet worden ist, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es gibt diverse Gründe, die gegen die Einleitung eines Zivilverfahrens sprechen, so z.B. finanzielle Gründe (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 79 f. zu vor Art. 173 StGB) oder das Anliegen, man möge die Sache nun auf sich ruhen lassen. Auch der Einwand, wonach die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf der Vergleichsverhand- lung bei der Staatsanwaltschaft ihre Zivilforderung reduziert habe, vermag an der Annahme einer rechtsrelevanten Persönlichkeitsverletzung bzw. der Intensität der erlittenen Persönlichkeitsverletzung nichts zu ändern. Ziel einer solchen Verhand- lung ist gerade, dass sich die Parteien gegenseitig annähern und vergleichen, da- mit letztlich der Streit oder zumindest das Verfahren beendet werden kann. Und schliesslich ist festzuhalten, dass auch die von der Beschwerdeführerin gerüg- te Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Schwester nichts am vorliegenden Kostenentscheid zu ändern vermag. Wie bereits unter E. 6.2 hiervor ausgeführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin durch diese Unterhaltung – die letztlich auch von ihr selber gepostet wor- den ist – besonders betroffen gewesen ist. Weitere angebliche Beschimpfungen seitens der Straf- und Zivilklägerin sind nicht belegt. 7.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO infolge prozessualen Verschul- dens die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Folgerichtig wurde sie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositivziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen 12 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ohnehin wären solche – soweit diese auf den von ihr initiierten Verfahrensteil ent- fallen wären – explizit zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Soweit das Be- schwerdeverfahren sie als beschuldigte Person betraf, musste sie seitens der Be- schwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen; ihre insoweit ent- standenen Aufwendungen sind als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14