Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendigen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers aufzukommen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200, werden hälftig, je ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton auferlegt.