3. Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'610.90 werden vom Kanton Bern getragen. 4. Dem Beschuldigten wird für die Teileinstellung eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'718.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art.