Weder in rechtlicher noch sachverhaltsmässiger Hinsicht stellten sich komplizierte oder aufwändige Rechtsfragen, weshalb das Honorar im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf ist das gemäss Kostennote vom 10. November 2023 geltend gemachte Honorar von CHF 1'979.15 nicht zu beanstanden. Auch die Auslagen (CHF 39.10) geben zu keinen Beanstandungen Anlass, womit dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’173.65 (inkl. Auslagen und MWST [CHF 155.40]) auszurichten ist.