b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Vorliegend ging es einzig noch um die Kostenund Entschädigungsfrage. Weder in rechtlicher noch sachverhaltsmässiger Hinsicht stellten sich komplizierte oder aufwändige Rechtsfragen, weshalb das Honorar im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens anzusiedeln ist.