5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine hälftige Entschädigung. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und Bst. b der Parteikostenverordnung reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis max. CHF 12'500.00.