Weiter ist die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers am Ende des Verfahrens festzusetzen, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendigen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers aufzukommen hat.