Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 5 zu Art. 397 StPO). Ziffern 3-5 der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2023 sind aufzuheben. Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'610.90 sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird für die Teileinstellung eine Entschädigung im Umfang von CHF1'718.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Weiter ist die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers am Ende des Verfahrens festzusetzen, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art.