6 Zivilklägers ist daher am Ende des Verfahrens festzusetzen, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung und vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels der bis dahin aufgelaufenen notwendigen Aufwendungen nicht für die Kosten des amtlichen Anwalts des Strafund Zivilklägers aufzukommen hat. 4.5.4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss Art.