Dies aufgrund des Umstandes, dass die zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte Kostenausscheidung im Rahmen der Teileinstellung auch Einfluss auf eine allfällige Kostentragpflicht für die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers haben kann. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und