Der Straf- und Zivilkläger hat die fehlende Ausscheidung einer Teilentschädigung nicht angefochten. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und die teilweise ausgeschiedenen Kosten bzw. die teilweise ausgerichtete Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich aber auch, Ziffer 5 der angefochtenen Teileinstellung aufzuheben. Dies aufgrund des Umstandes, dass die zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte Kostenausscheidung im Rahmen der Teileinstellung auch Einfluss auf eine allfällige Kostentragpflicht für die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers haben kann.