135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer verzichtet daher darauf, die amtliche Entschädigung des Strafund Zivilklägers bereits in diesem Zeitpunkt teilweise festzusetzen bzw. auszuscheiden, zumal der Anspruch auf amtliche Entschädigung unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen besteht und die teilweise Einstellung daher einzig auf die Frage der Rück- und Nachzahlungspflicht Einfluss hat. Der Straf- und Zivilkläger hat die fehlende Ausscheidung einer Teilentschädigung nicht angefochten.