BSG 168.811]) Anlass zu Beanstandungen, womit dem Beschwerdeführer für die erfolgte Teileinstellung eine Entschädigung von CHF 1'718.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. 4.5.3 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Straf- und Zivilklägers ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 2 StPO).