Eine anteilsmässige Kostenausscheidung drängt sich bei der beschriebenen Ausgangslage auf. Dem Umstand, dass in vier weiteren Punkten eine Amtsgeheimnisverletzung angeklagt ist, kann bei der Höhe der prozentualen Ausscheidung der Verfahrenskosten Rechnung getragen werden, führt aber nicht dazu, dass keine Kosten auszuscheiden sind.