Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergabe des Dokuments vom 20. April 2013 erfolgten sogar vorgängige und separate Ermittlungshandlungen (pag. 32 ff.). Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann mit Blick darauf nicht davon ausgegangen werden, dass diese eingestellten Vorwürfe einen vernachlässigbaren geringen Teil des gesamten Verfahrens darstellen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung drängt sich bei der beschriebenen Ausgangslage auf.