Auch in der Anklageschrift wird zwischen den verschiedenen Handlungen differenziert. Eine separate Kostenausscheidung ist daher angezeigt. Da die erfolgten Untersuchungshandlungen nach Vereinigung der Verfahren ebenfalls der Klärung der eingestellten Vorwürfe dienten, sind in diesem Zusammenhang tatsächlich auch Kosten entstanden (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 421 StPO). Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergabe des Dokuments vom 20. April 2013 erfolgten sogar vorgängige und separate Ermittlungshandlungen (pag.