421 Abs. 2 Bst. b StPO), wobei sich ein solches Vorgehen gerade dann aufdrängen kann, wenn in einem Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiter gegen sie zu verfolgenden Delikten keinen Zusammenhang aufweist (vgl. DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 421 StPO). 4.3 Mit Blick auf die geschilderte Vorgeschichte kann nicht von einem einheitlichen bzw. gleichen Sachverhaltskomplex ausgegangen werden.