Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem vorgängig eine Teileinstellung erfolgt ist. Kongruent dazu steht die Möglichkeit, die Festlegung der Kostenfolgen in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 Bst.