Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Begründung äusserst knapp, wie aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, geht daraus klar hervor, aus welchen Überlegungen die Staatsanwaltschaft keine Kosten ausgeschieden bzw. keine Entschädigung und/oder Genugtuung ausgerichtet hat. Zu prüfen bleibt, ob dies begründet ist. 4.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich