4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat für den eingestellten Teil des Verfahrens mit der Begründung keine Verfahrenskosten ausgeschieden, dass der einzustellende Teil nur einen geringen Teil des gesamten Verfahrens darstelle. Aus dem gleichen Grund wurden auch keine Entschädigung und/oder Genugtuung für die beschuldigte Person sowie kein Honorar des Rechtsbeistands des Privatklägers ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Begründung der Staatsanwaltschaft sei nicht ausreichend und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht gefolgt werden.