Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung und evtl. übler Nachrede (BJS 20 909, pag. 209), dehnte die Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses BJS 17 30534 und BJS 20 16473 (dieses Verfahren wurde separat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Herausgabe des Kontoauszugs eröffnet) auf den Beschwerdeführer aus und vereinigte diese Verfahren unter der Nr. BJS 20 909 (pag. 209 ff.).