Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 284 vom 29. Oktober 2020 gut und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft werde im Sinne der Erwägungen gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen, das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen haben. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung und evtl. übler Nachrede (BJS 20 909, pag.