Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Verfahren (BJS 20 909) am 22. Juni 2020 nicht an die Hand. Zudem verfügte sie die Abweisung der Anträge des Straf- und Zivilklägers auf Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und dessen Vereinigung mit dem Verfahren BJS 20 909.