3. Dem Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 284 vom 29. Oktober 2020). Wegen des Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch hatte die Gemeinde E.________ am 28. November 2018 Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger erstattet. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (BJS 17 30534) gegen unbekannte Täterschaft hängig. Anzeige hatten damals der Strafund Zivilkläger sowie die Gemeinde E.________ erstattet.