und Zivilkläger gehören können [Art. 422 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO]) aufzukommen. Nicht angefochten ist die verweigerte Ausrichtung einer Genugtuung, welche daher vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.