Der Beschwerdeführer ist, soweit keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet wurden (Ziffern 3 bis 5), durch die angefochtene Teileinstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten und die fehlende Ausrichtung von Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Teileinstellung hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für die gesamten Verfahrenskosten (wozu auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Straf-