BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet wurden (Ziffern 3 bis 5), durch die angefochtene Teileinstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).